Pkw-Energieverbrauchskennzeichnung - DUH mahnt insbesondere Plug-in-Hybride ab
Die ZLW informiert über die ersten Abmahnungen der DUH, in denen diese insbesondere Plug-in-Hybride moniert.
Nach der Pkw-EnVKV ist bei einem Pkw mit extern aufladbarem, hybridelektrischem Antrieb hinter dem Begriff „Antriebsart“ „Plug-In-Hybrid“ einzutragen. Hinter dem Begriff „Kraftstoff“ ist der Kraftstoff Benzin, Diesel oder LPG einzutragen und hinter dem Begriff „anderer Energieträger“ „Strom“ anzugeben. In der Werbung sind nach Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV anzugeben:
a) der gewichtet kombinierte Wert für den Energieverbrauch
(nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
b) der gewichtet kombinierte Wert für die CO2-Emissionen
(„CO2-Emissionen“ nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) und
c) die CO2-Klassen.
d) zusätzlich der kombinierte Wert für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“ (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung)
Wir erinnern an die Erläuterungen zur neuen Pkw-EnVKV sowie an die Antworten zur Frage 13 ab Seiten 14ff und fügen die Erläuterungen sowie die FAQ nochmals bei.