Wenn Handelsbetriebe/Kfz-Betriebe Neufahrzeuge im Bestand haben, bei denen eine mögliche Zulassungsbeschränkung nicht sicher ausgeschlossen werden kann und die bis zum 06.07.2024 bzw. 06.07.2026 nicht mehr zugelassen werden können, sollten sich diese Betriebe umgehend mit ihrem Fahrzeughersteller/-importeur in Verbindung setzen.
Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/2144 treten ab dem 07.07.2024 bzw. dem 07.07.2026 neue Anforderungen für die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten in Kraft. Die in der EU-Verordnung aufgeführten Anforderungen und die jeweiligen Zeitpunkte sind von den Fahrzeugherstellern zu beachten und im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens gegenüber der entsprechenden Typgenehmigungsstelle in einem EU-Mitgliedsland (z. B. Kraftfahrbundesamt - KBA) nachzuweisen.
In beiliegender Tabelle sind einige relevante Gegenstände/Bauteile/Einrichtungen mit den entsprechenden Zeitpunkten für die Typgenehmigung bzw. Erstzulassung aufgeführt. Kraftfahrzeuge, die diese Anforderungen bei der Erstzulassung nicht erfüllen, können nach diesen Terminen grundsätzlich nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen werden.
Anhand der mit dem Neufahrzeug gelieferten EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Dokument) ist eine Identifikation möglicherweise betroffener Kraftfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) nicht möglich. Nur der jeweilige Fahrzeughersteller/-importeur bzw. das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wissen, welche Kraftfahrzeuge definitiv von einer möglichen Zulassungsbeschränkung betroffen sein könnten.
Wenn Handelsbetriebe/Kfz-Betriebe Neufahrzeuge im Bestand haben, bei denen eine mögliche Zulassungsbeschränkung nicht sicher ausgeschlossen werden kann und die bis zum 06.07.2024 bzw. 06.07.2026 nicht mehr zugelassen werden können, sollten sich diese Betriebe umgehend mit ihrem Fahrzeughersteller/-importeur in Verbindung setzen. Der Hersteller/Importeur kann dann einen Ausnahmeantrag gemäß dem "Merkblatt über Ausnahmegenehmigungen für auslaufende Serien und Lagerfahrzeuge (MAS)" beim KBA stellen, damit diese Kraftfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) auch nach dem 07.07.2024 bzw. dem 07.07.2026 noch zugelassen werden können.
Zusammenfassend bedeutet diese Regelung für den Fahrzeughandel, dass unabhängig von diesem Stichtag - wie bereits in der Vergangenheit praktiziert - nicht abgesetzte Lagerfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) über eine vom Fahrzeughersteller/-importeur beantragte Ausnahmegenehmigung für den Straßenverkehr zugelassen werden können.