Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer form- und fristgerecht über die wesentlichen Vertragsbedingungen des Beschäftigungsverhältnisses zu informieren. Bekanntlich sind mit der Anfang August 2022 in Kraft getretenen Novellierung des Nachweisgesetzes die dort geregelten Nachweispflichten deutlich ausgeweitet worden. Das dort damals geregelte strenge Schriftformerfordernis für die Nachweiserbringung, wurde von Anfang an nicht nur von unserem Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK), sondern von allen Wirtschaftsverbänden stark kritisiert.
Das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)“ lässt nun vom gesetzlichen Normalfall des strikten Schriftformgebots zum 01.01.2025 zahlreiche Ausnahmen zu. Danach ist auch die Textform, z.B. in Form einer E-Mail, als gesetzliche Möglichkeit der Nachweiserbringung erlaubt. Wegen der in Kraft getretenen Neuregelungen aus dem BEG IV hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sein Merkblatt „Praxis-Arbeitsrecht – Überblick über das Nachweisgesetz“ aktualisiert und neu veröffentlicht. Sowohl in einer Langversion als auch in einer Kurzübersicht des Merkblatts gibt der ZDH einerseits eine ausführliche Information über das Nachweisgesetz und anderseits den Betrieben eine erste Orientierung über die wesentlichen Aspekte des Nachweisgesetzes (siehe Material zum Herunterladen). Schließlich gibt noch eine Handlungshilfe in Kurzform darüber Auskunft, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz zu beachten haben.