Nach § 57 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift für gewerblich genutzte Fahrzeuge (DGUV Vorschrift 70, bzw. bisher BGV D29) hat "Der Unternehmer ... Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen". Die Nichtbeachtung dieser Prüfpflicht stellt nach § 58 der DGUV der Vorschrift 70 eine Ordnungswidrigkeit dar.
Sachkundig im Sinne der DGUV Vorschrift 70 sind grundsätzlich Mitarbeiter im Kfz-Gewerbe mit einer Kfz-spezifischen Ausbildung, wenn diese nachweislich Kenntnis über die jeweiligen herstellerbezogenen Angaben und Daten der betreffenden Fahrzeuge besitzen.
Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeugs. Für Pkw und Krafträder gelten die Sachkundigenprüfungen als durchgeführt, wenn über die ordnungsgemäß durchgeführten Inspektionen gemäß Vorgaben des Fahrzeugherstellers mängelfreie Ergebnisse einer Fachwerkstatt vorliegen (Nachweis). Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes ist auch erbracht, wenn ein mangelfreies Ergebnis einer HU-Prüfung nach § 29 StVZO vorliegt. Zusätzlich kann die Prüfung des arbeitssicheren Zustandes von Aufbauten und Einrichtungen erforderlich sein, wenn dieses durch Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift oder Richtlinie vorgeschrieben ist.
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UVV-Set blanko mit Kfz-Gewerbe-Logo / Ohne Kfz-Gewerbe-Logo bestehen aus
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1 VKE a 50 Stück UVV-Prüfung Kfz Infoblatt
1 VKE Block á 50 Satz Prüfbefund/-protokoll
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