Neue Reparaturkostenübernahmebestätigung (RKÜB)

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH vom 16.01.2024 zum Unfallschadenrecht wurde die bisherige RKÜB erneuert. Sie enthält keine Abtretung mehr, sondern ausschließlich eine Zahlungsanweisung.

Die neue BGH-Rechtsprechung verteilt das so genannte „Werkstattrisiko“ neu, was nicht unerhebliche Konsequenzen für die Werkstatt hat.

Bisherige Rechtslage

Bisher hatte der Schädiger grundsätzlich das Werkstattrisiko zu tragen. Damit liefen im Prozess in der Regel Kürzungen der Versicherer ins Leere. Nach der alten Rechtsprechung musste der Schädiger bzw. die Versicherung darlegen und beweisen, dass z.B. die Werkstatt unsachgemäß oder unwirtschaftlich gearbeitet hat, um eine Rechnung zu kürzen. Dies ist aber in der Regel nie gelungen. Gleiches gilt für Vorwürfe der Versicherer, abgerechnete Arbeiten seien tatsächlich nicht durchgeführt worden. 

Neue Rechtslage nach den Entscheidungen des BGH vom 16.01.2024

Die v.g. Grundsätze zum Werkstattrisiko gelten nun nicht mehr in dieser Pauschalität. Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 16.01.2024 folgende (Neu-)Verteilung der Risiken vorgenommen:

  1. Hat der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt, verbleibt das Werkstattrisiko unverändert beim Schädiger und dessen Versicherung.
  2. Hat der Geschädigte die Reparaturrechnung noch nichtbezahlt, ist zu differenzieren:

a) Bei einer auf einer Zahlungsanweisung des Geschädigten basierenden, unmittelbaren Auszahlung der Reparaturkosten an die Kfz-Werkstatt liegt das Werkstattrisiko nach wie vor beim Schädiger - allerdings Zug-um-Zug gegen die Abtretung etwaiger Regressansprüche, die der Geschädigte ggf. gegenüber der Kfz-Werkstatt hat.

b) Begehrt der Geschädigte dagegen die direkte Zahlung der Reparaturkosten an sich selbst, dann hat er in Zukunft auch das Werkstattrisiko zu tragen.

c) Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung trifft das Werkstattrisiko künftig die Werkstatt, wenn diese sich vom Geschädigten dessen Schadenersatzanspruch abtreten lässt. In diesen Fällen muss sie sich dann berechtigte Einwände des Schädigers und seiner Versicherung entgegenhalten lassen und ggf. ausräumen.

Konsequenzen für die RKÜB

Die überarbeitete RKÜB beinhaltet nun ausschließlich eine Zahlungsanweisung und verzichtet auf die bisherige Abtretungsklausel. Diese Änderung trägt den Bedenken Rechnung, die in Bezug auf die Beweislast im Falle von Auseinandersetzungen zwischen Werkstätten und Versicherern bestanden. Es wird klarer definiert, dass die Beweislast bei den Versicherern liegt, sollten diese Einwände gegen die Art und Weise, die Wirtschaftlichkeit oder die Notwendigkeit der durchgeführten Arbeiten erheben.

AlsDownload auf unserer Internetseite stehen zur Verfügung:

  • RKÜB-Formular
  • RKÜB-Formular als beschreibbare pdf.
  • Erläuterungen zur RKÜB (Stand: 01/2024).

Ihr Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Mecklenburg-Vorpommern e.V. www.kfz-mv.de
Rostock, 09.02.2024

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