Bundesrat beschließt zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Eine seit vielen Jahren vom Kfz-Gewerbe geforderte Maßnahme, die Abschaffung der sogenannten Doppelprüfung, die bisher eine Eichung durch die zuständigen Eichbehörden gemäß Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie eine Kalibrierung durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Kalibrierlabor vorsah, entfällt nun für Messgeräte die zur Bestimmung des Drucks und des Schalldruckpegels, zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs verwendet werden (§ 29 StVZO). 

Der Beschluss des Bundesrates stellt einen großen Erfolg für das Kfz-Gewerbe dar: Die langjährige Forderung, die regelmäßige Eichung der Druckmanometer für anerkannte SP-Werkstätten abzuschaffen, wurde endlich umgesetzt. Für die rund 3.400 anerkannten SP-Werkstätten bedeutet dieser Schritt eine spürbare finanzielle Entlastung und eine deutliche Vereinfachung ihrer Abläufe.

Sollte die Veröffentlichung der Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt noch im Jahr 2024 erfolgen, tritt ab dem 01.01.2025 eine "Verwendungsausnahme" für Druckmanometer gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 8 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft. Erfolgt die Veröffentlichung jedoch erst Anfang 2025, verschiebt sich der Beginn der "Verwendungsausnahme" auf dem 01.04.2025. Dies bedeutet, dass ab dem Inkrafttreten die bisherige Doppelprüfung für diese Messgeräte entfällt und nur noch eine regelmäßige Kalibrierung gemäß Nummer 3.2 der Anlage VIIId StVZO nachzuweisen ist, welche für die periodische technische Fahrzeugüberwachung (HU, AU/AUK, SP, GAP) vorgeschrieben ist. Ab diesem Zeitpunkt müssen anerkannte SP-Werkstätten keine eichrechtlichen Vorgaben oder Bestimmungen mehr für die Verwendung von Druckmanometer beachten. Die Verwendung wird sich dann ausschließlich nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts richten. Lediglich das Inverkehrbringen der Messgeräte unterliegt weiterhin dem Mess- und Eichrecht (Ersteichung; PTB-/CE-Kennzeichnung).

Bis zur Veröffentlichung der Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt gelten weiterhin die bisherigen Anforderungen der MessEV, die von den anerkannten SP-Werkstätten zu beachten sind.